Fragen und Antworten

Was bedeutet „Kapazitätsgrenze“ der Brunnen in etwa 10 Jahren?

Kapazitätsgrenze heißt: Die vom Landratsamt vorgegebene Höchstmenge an Wasserförderung ist erreicht. Diese Menge wird weiterhin gefördert werden. Doch mehr Wasser darf dem Boden eben nicht entzogen werden, ohne dass das Wassersystem Schäden erleidet. 

 

Der Gesetzgeber hat vieles ganz klar geregelt: im Wasserhaushaltsgesetz heißt es, dass der Wasserbedarf vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen (das wären die Uffinger Brunnen) zu decken ist, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen in ausreichender Menge oder Güte und mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann. Ist das nicht der Fall, kann auch Wasser aus einiger Entfernung genutzt werden.

 

„Uffing wird in 10 Jahren vermutlich an einzelnen Tagen die Verbrauchsspitze erreichen. Dann benötigt die Gemeinde punktuell Hilfe aus dem Seehausener Netz. Immer vorausgesetzt, der Wasserverbrauch des Einzelnen bleibt so wie momentan. Sobald die Gemeindebürger aber gezielt Wasser sparen, sieht alles anders aus.

 

Uffing und Seehausen haben eine lange gemeinsame Geschichte der Wasserversorgung. Und die nachbarschaftlichen Beziehungen sind sehr gut. Ich bin überzeugt, dass wir uns diesbezüglich einigen werden,“ meint Bürgermeister Andreas Weiß.

 

Ganz Bayern verfügt über gut ausgebaute Trinkwasser- und Abwassernetze. Sind sind ein unsichtbarer Schatz und Grundlage einer funktionierenden Infrastruktur in den Orten. Und wie Straßen oder Gebäudefassaden altern sie und müssen ständig überprüft und saniert werden. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat dazu im November 2019 ein umfangreiche Broschüre herausgegeben. “Schau-auf-die-Rohre” heißt sie und wir dürfen sie hier zur Verfügung stellen.

 

> mehr Informationen zum Trink- und Abwassernetz in Bayern finden Sie hier: Schau auf die Rohre - Erhalten wir unsere Trinkwasser- und Abwassernetze! - A4 Broschüre 2019

 

Tatsächlich ist nicht nur “der Staat” oder “die Gemeinde” für die Wasserversorgung verantwortlich. Ein Teil der Verantwortung liegt auch auf jedem einzelnen Grundeigentümer, dessen Grundstück mit Wasser versorgt wird. Damit Ver- und Entsorgung reibungslos und umweltgerecht vonstatten gehen kann, müssen Grundeigentümer regelmäßig ihre privaten Hausanschlüsse überprüfen und Schäden sofort beheben lassen. Die kommunalen Netzbetreiber stehen Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.

 

Alles Wichtige dazu finden Sie in diesem Flyer vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) “Schau auf die Rohre, Erhalten wir unsere Trinkwasser- und Abwassernetze!” (05-2021)

 

> mehr Informationen zum Erhalt der Trink- und Abwassernetze finden Sie hier: Schau auf die Rohre - Erhalten wir unsere Trinkwasser- und Abwassernetze! - Flyer 2021

 

Die Frage ist durch Verordnung und Satzungen geregelt.

 

Die Uffinger Wassersatzung finden Sie hier: https://www.uffing.de/Satzungen-fuer-die-Wasserversorgung.o598.html


Die Bundesverordnung lautet:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) § 10 Hausanschluss
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses und die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den etwa zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

 

Um die anfallenden Kosten gerecht verteilen zu können, musste die Gemeinde wissen, wie viele Grundstücks- und Geschossflächen an der Wasserversorgung angeschlossen sind. Nicht alle Flächen sind relevant für die Abgaben – viele aber schon. 

 

Auf Grundlage der digitalen Flurkarten des Landesvermessungsamtes muss deshalb hinsichtlich der Beitragspflicht geprüft werden, dies betrifft: 

  • Die Anzahl der vorhandenen Geschosse (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss)
  • Den Ausbauzustand
  • Die baulichen Verbindungen zwischen Gebäudeteilen 
  • Die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossenen Gebäude 

Sechs Wochen lang waren die Mitarbeiter der Firma Kommunalberatung Bitterwolf GmbH in der Gemeinde unterwegs. 

 

 

Verbesserungsbeitrag – Warum?

Die Gemeinde Uffing a. Staffelsee investiert voraussichtlich 4.357.641,89 Euro in die genannten vier Maßnahmen der Wasserversorgungseinrichtungen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Gemeinde Uffing a. Staffelsee verpflichtet, diese Investitionskosten in Form von Beiträgen und / oder Gebühren auf die Grundstückseigentümer umzulegen (Prinzip der Kostendeckung).

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Aufwand für die genannten Maßnahmen zur Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgung zu 100 % über Beiträge zu finanzieren.  Der verbesserungsbeitragsfähige Investitionsaufwand der Gemeinde Uffing a. Staffelsee sind die Gesamtkosten der Maßnahmen abzüglich der erwarteten Zuwendungen, sowie der Kostenbeteiligung der Gemeinde Seehausen an der Verbundleitung. Dieser Investitionsaufwand wird auf 3.222.749 Euro geschätzt.

Der Aufwand wird auf die Grundstücksflächen und die Geschossflächen verteilt.

Im Jahr 2023 erfolgte durch die Firma Kommunalberatung Bitterwolf GmbH eine aktuelle Bestandsaufnahme der beitragsrechtlich relevanten Flächen. Jeder Eigentümer hat nach Abschluss der Aufmaßarbeiten für sein Objekt ein Aufmaßblatt, inklusive Lageplan erhalten. Dies bildet die Grundlage für die Erhebung der Verbesserungsbeiträge. 

Beitragspflichtig sind bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung besteht, sie tatsächlich angeschlossen sind oder aufgrund einer Sondervereinbarung angeschlossen werden.

Der vorläufige Beitragssatz auf der Grundlage eines (geschätzten) und durch Verbesserungsbeiträge abzudeckenden beitragsfähigen Investitionsaufwands beträgt:

 

pro m² Grundstücksfläche                 0,94 €

pro m² Geschossfläche                      4,12 €

 

Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 7%.

 

Hier finden Sie 3 Berechnungsbeispiele zum Verbesserungsbeitrag:

 

Berechnungsbeispiel Einfamilienhaus

 

 

Berechnungsbeispiel Landwirtschaft

 

Berechnungsbeispiel Gewerbebetrieb

 

Wie geht es weiter?

Auf den vorläufig geschätzten Verbesserungsbeitrag werden Vorauszahlungen erhoben. Der Gemeinderat hat beschlossen diese in vier Raten mit je 25 % der vorläufig geschätzten Beitragsschuld zu erheben. Die Raten sind je am letzten Kalendertag des März der folgenden vier Jahre fällig:

 

  1. Rate à 31.03.2025
  2. Rate à 31.03.2026
  3. Rate à 31.03.2027
  4. Rate à 31.03.2028

 

Über die Vorausleistung ergeht im Februar ein Beitragsbescheid. In den Folgejahren zur Fälligkeit der Raten 2 – 4 ergeht je eine Zahlungserinnerung.

Nach dem technischen Abschluss des Maßnahmenpakets und der Vorlage aller geprüften Schlussrechnungen, erfolgt eine Endabrechnung des dann tatsächlich feststehenden Verbesserungsaufwandes. Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücks- und Geschossfläche wird festgelegt.

Über den endgültigen Verbesserungsbeitrag ergeht dann ein Beitragsbescheid mit endgültigem Beitragssatz, hier kann sich je nach Entwicklung der Kosten der genannten Maßnahmen eine Erstattung oder Nachzahlung ergeben.

 

Gibt es Stundungsmöglichkeiten?

Sollten es Ihnen nicht möglich sein, die Raten zu den einzelnen Fälligkeitsterminen zu begleichen, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Die Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundungsmöglichkeit einräumen. Der Stundungszins liegt nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 238 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe 5 Doppelbuchstabe dd KAG) bei zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (jährlich). Zum 01.07.2024 wurde ein Basiszinssatz von 3,37 % von der deutschen Bundesbank ermittelt. Dieser wird halbjährlich neu ermittelt.

Bei Zahlungsverzug werden ansonsten Mahngebühren und Säumniszuschläge fällig.

 

Herstellungsbeitrag – was ist das?

Der Herstellungsbeitrag ist ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung (Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungsanlage) ein Vorteil entsteht. Der Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt. Der Beitrag richtet sich nach der Grundstücks- und Geschossfläche. Der Herstellungsbeitrag wird erhoben, sobald das Grundstück angeschlossen werden kann bzw. nach Fertigstellung des Gebäudes. Sobald sich die Geschossfläche vergrößert wird hierfür ein weiterer Beitrag gefordert.

Bei Entstehen der Beitragsschuld bis 31.12.2024 sind folgende Beitragssätze heranzuziehen:

pro m² Grundstücksfläche                0,97 €

pro m² Geschossfläche                      3,58 €

Bei Entstehen der Beitragsschuld ab 01.01.2025 beträgt der Beitragssatz:

pro m² Grundstücksfläche                 1,64 €

pro m² Geschossfläche                      7,20 €

Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 7%. Sofern noch kein Herstellungsbeitrag bezahlt wurde, wird dieser und zusätzlich der Verbesserungsbeitrag fällig. Bitte teilen Sie uns mit, sobald Ihr Eigentum bezugsfähig ist.

 

Wie hoch ist die Grund- und Verbrauchsgebühr?

Die Wassergebühr setzt sich aus der jährlichen Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr zusammen. Es steht im Ermessen des Einrichtungsträgers, welcher Anteil der fixen Kosten über die Grundgebühren finanziert werden soll. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG ist die Grundgebühr so zu bemessen, dass neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags wurde mit einer höheren Grundgebühr kalkuliert, hierdurch fällt die Verbrauchsgebühr geringer aus.  Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss:

bis

  4 m³/h

  60,00 €/Jahr

bis

12 m³/h

180,00 €/Jahr

bis

20 m³/h

300,00 €/Jahr

bis

30 m³/h

450,00 €/Jahr

über

30 m³/h

600,00 €/Jahr.

 

Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des entnommenen Wassers berechnet und beträgt seit 01.10.2024 1,96 €/m³.

Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 7%.

 

Wer ist in der Verwaltung Ansprechpartner?

Damit wir unsere Datengrundlage über den Abrechnungszeitraum aktuell halten, bitten wir Sie um Ihre Mithilfe. Bitte teilen Sie uns einen Eigentümerwechsel unverzüglich mit.

Bei Fragen können Sie sich gerne an die jeweils zuständigen Mitarbeiter im Rathaus wenden:

Fragen zu den Baumaßnahmen à Michael Sailer

(08846 9202-18 – m.sailer@uffing.de)

Frage zu den Beiträgen à Eva Widmann

(08846 9202-17 – e.widmann@uffing.de)

Fragen zu Stundungsmöglichkeiten à Markus Benedikt

(08846 9202-14 – markus.benedikt@uffing.de )

 

 

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