Wir wollen möglichst alle Fragen offen und kompetent beantworten. Dazu haben wir Infomaterial geplant, das im Laufe der nächsten Monate veröffentlicht wird.
Hier finden Sie dieses Material und Antworten zu einzelnen Fragen, die uns erreichen. Vielleicht ist Ihre Frage (und unsere Antwort dazu) schon dabei?
Fragen-Antwortliste
Wie lange wird die geplante Sanierung dauern?
„Planungen sind keine Garantien. Das müssen wir vorausschicken. Der Zeitplan im Sanierungs- und Strukturkonzept ist eine ungefähre Richtlinie. Und da hat uns die Corona-Zeit bereits in Verzug gebracht“, sagt Bürgermeister Andreas Weiß.
So sah die ursprüngliche Planung aus:
2021 sollte vor allem die Verbundleitung nach Seehausen auf den Weg gebracht werden. Und auch die Sanierung des Wasserwerkes Uffing wird vorangetrieben. Aktuell müssen dafür Vorentwurfsplanungen erstellt werden, dann folgen die Entwurfsplanungen, die Ausschreibung der Durchführung.
2022 sollte die Ausführung der geplanten Maßnahmen stattfinden und zugleich die Vorentwurfs- und Entwurfsplanung und – wenn möglich – schon die Ausschreibung für den Hochbehälter Uffing getätigt werden.
2023 sollte am Hochbehälter Uffing gebaut werden und gleichzeitig die Vorentwurfs- und Entwurfsplanungen für den Hochbehälter Schöffau und das Pumpwerk Luketsried durch geführt werden.
2024 wird vermutlich parallel noch am Hochbehälter Uffing gebaut und die Ausschreibungen für den Hochbehälter Schöffau und das Pumpwerk Luketsried durchgeführt werden.
2025 sollten gemäß der Planung die Arbeiten in Schöffau und Luketsried abgeschlossen werden.
„Wir wissen allerdings jetzt schon, dass Verzögerungen eintreten können. Das ist abhängig von zwei wichtigen Faktoren: dem langwierigen Vergabeprozess einerseits und der Einbindung der Bürger in den Entwicklungsprozess andererseits. Beide Faktoren können die Zeitplanung deutlich beeinflussen,“ sagt Bürgermeister Weiß. „Sicher ist, dass nicht alle Maßnahmen im aktuellen Förderzeitraum der RZWas bis 2024 durchgeführt werden können. Das liegt daran, dass maximal eine Anlage aus dem Betrieb genommen werden kann. Die übrigen Anlagen müssen den Ausfall in dieser Zeit jeweils abpuffern.“
Welche Auswirkungen haben die Maßnahmen auf den Wasserpreis?
„Tatsächlich gibt es dazu noch keine Antwort, denn die Kosten der Maßnahmen sind für uns momentan noch nicht vollständig zu überblicken. Das hängt von vielen Randbedingungen ab,“ sagt Bürgermeister Weiß.
- Momentan liegen lediglich Schätzungen der Kosten vor. Erst wenn die Vorplanungen und Entwurfsplanungen fertig sind und die Ausschreibungen laufen, wird klar, wie sich die Baukosten entwickelt haben und welche Preise die Dienstleister anbieten. Erst dann können Schätzung und reale Kosten verglichen werden.
- Die Förderung nach RZWas endet am Jahresende 2024. Das heißt aber nicht, dass die bayerische Staatsregierung ab dann nicht mehr fördert. Doch in welcher Höhe eine mögliche Förderung erfolgen könnte, ist offen. Von dieser Finanzspritze hängt es ab, wie hoch die Kosten sind, die die Gemeinde – und damit die Bürger*innen – schultern müssen.
- Sobald die Restsumme bekannt ist, muss der Gemeinderat nochmal darüber diskutieren, auf welche Weise diese Kosten umgelegt werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: entweder die Umlage im Rahmen einer Gebührenerhöhung oder aber über eine Beitragsabgabe.
„All das wird sich im Laufe der Zeit zeigen. Wir sind leider alle keine Hellseher. Das einzige, was ich sicher sagen kann, ist dies: wenn wir unsere Wasserversorgung nicht zukunftssicher aufstellen, haben wir astronomische Folgekosten zu befürchten. Dieses Risiko ist einfach zu hoch.“
Was bedeutet „Kapazitätsgrenze“ der Brunnen in etwa 10 Jahren?
Kapazitätsgrenze heißt: Die vom Landratsamt vorgegebene Höchstmenge an Wasserförderung ist erreicht. Diese Menge wird weiterhin gefördert werden. Doch mehr Wasser darf dem Boden eben nicht entzogen werden, ohne dass das Wassersystem Schäden erleidet.
Der Gesetzgeber hat vieles ganz klar geregelt: im Wasserhaushaltsgesetz heißt es, dass der Wasserbedarf vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen (das wären die Uffinger Brunnen) zu decken ist, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen in ausreichender Menge oder Güte und mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann. Ist das nicht der Fall, kann auch Wasser aus einiger Entfernung genutzt werden.
„Uffing wird in 10 Jahren vermutlich an einzelnen Tagen die Verbrauchsspitze erreichen. Dann benötigt die Gemeinde punktuell Hilfe aus dem Seehausener Netz. Immer vorausgesetzt, der Wasserverbrauch des Einzelnen bleibt so wie momentan. Sobald die Gemeindebürger aber gezielt Wasser sparen, sieht alles anders aus.
Uffing und Seehausen haben eine lange gemeinsame Geschichte der Wasserversorgung. Und die nachbarschaftlichen Beziehungen sind sehr gut. Ich bin überzeugt, dass wir uns diesbezüglich einigen werden,“ meint Bürgermeister Andreas Weiß.
Wie erhalten wir Trinkwasser- und Abwassernetze? (Broschüre, 2019)
Ganz Bayern verfügt über gut ausgebaute Trinkwasser- und Abwassernetze. Sind sind ein unsichtbarer Schatz und Grundlage einer funktionierenden Infrastruktur in den Orten. Und wie Straßen oder Gebäudefassaden altern sie und müssen ständig überprüft und saniert werden. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat dazu im November 2019 ein umfangreiche Broschüre herausgegeben. “Schau-auf-die-Rohre” heißt sie und wir dürfen sie hier zur Verfügung stellen.
> mehr Informationen zum Trink- und Abwassernetz in Bayern finden Sie hier: Schau auf die Rohre - Erhalten wir unsere Trinkwasser- und Abwassernetze! - A4 Broschüre 2019
Wer trägt Verantwortung für den Erhalt der Versorgungsnetze? (Flyer, 2021)
Tatsächlich ist nicht nur “der Staat” oder “die Gemeinde” für die Wasserversorgung verantwortlich. Ein Teil der Verantwortung liegt auch auf jedem einzelnen Grundeigentümer, dessen Grundstück mit Wasser versorgt wird. Damit Ver- und Entsorgung reibungslos und umweltgerecht vonstatten gehen kann, müssen Grundeigentümer regelmäßig ihre privaten Hausanschlüsse überprüfen und Schäden sofort beheben lassen. Die kommunalen Netzbetreiber stehen Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.
Alles Wichtige dazu finden Sie in diesem Flyer vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) “Schau auf die Rohre, Erhalten wir unsere Trinkwasser- und Abwassernetze!” (05-2021)
> mehr Informationen zum Erhalt der Trink- und Abwassernetze finden Sie hier: Schau auf die Rohre - Erhalten wir unsere Trinkwasser- und Abwassernetze! - Flyer 2021
Wer ist für meinen Hausanschluss zuständig?
Die Frage ist durch Verordnung und Satzungen geregelt.
Die Uffinger Wassersatzung finden Sie hier: https://www.uffing.de/Satzungen-fuer-die-Wasserversorgung.o598.html
Die Bundesverordnung lautet:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) § 10 Hausanschluss
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses und die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den etwa zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
Warum wird mein Grundstück und meine Wohnung vermessen?
Die Planungen zur Ertüchtigung der Wasserversorgung sind in vollem Gange. Um die anfallenden Kosten gerecht zu verteilen, muss die Gemeinde wissen, wie viele Grundstücks- und Geschossflächen an der Wasserversorgung angeschlossen sind. Nicht alle Flächen sind relevant für die Abgaben – viele aber schon.
Auf Grundlage der digitalen Flurkarten des Landesvermessungsamtes muss deshalb hinsichtlich der Beitragspflicht geprüft werden, dies betrifft:
- Die Anzahl der vorhandenen Geschosse (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss)
- Den Ausbauzustand
- Die baulichen Verbindungen zwischen Gebäudeteilen
- Die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossenen Gebäude
Diese Überprüfung dauert ca. 15 bis 20 Minuten.
Sechs Wochen lang – vom 02. Mai bis 13. Juni – sind Mitarbeiter der Firma Kommunalberatung Bitterwolf GmbH in der Gemeinde unterwegs. Dabei geben Sie natürlich auch Auskunft und beraten, falls die Eigentümer dies wünschen.
Die Eigentümer sind gesetzlich auskunftspflichtig. Bitte gewähren Sie den Vermessern Zugang zu Grundstück und ggfs. Dachgeschoss, Keller sowie Nebengebäude. Terminvereinbarungen vorab sind möglich, soweit dies rechtzeitig erfolgt. Werden Eigentümer nicht angetroffen, erhalten diese ein „Briefkasteninformation“. Ist ein Mitwirken des Eigentümers notwendig, so bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit dem Vermesser. Termine sind auch nach 17.00 Uhr möglich.
„Tatsächlich liegt es im Interesse jedes Einzelnen, das Aufmaß mit den Mitarbeitern der Firma Bitterwolf durchzuführen.“, sagt Bürgermeister Andreas Weiß. „Denn ansonsten werden sämtliche Geschossflächen aller Gebäude als beitragspflichtig angesetzt. Und das kann durch falsche Grundlagen für die Bescheiderstellung zu höheren Abgaben führen. Meine Bitte: lassen Sie die Vermesser ihre Arbeit machen. Das ist eine Frage der Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit und des ehrlichen Umgangs miteinander. Und dafür bedanke ich mich schon jetzt bei allen Eigentümern und Mietern.“
Den genauen Wortlaut der Bekanntmachung finden Sie unten auf der Seite unter „Materialien” unter dem Punkt Bekanntmachung im Mai 2023.